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   LG Freiburg, 06.08.2013 - 3 S 134/13   

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https://dejure.org/2013,24635
LG Freiburg, 06.08.2013 - 3 S 134/13 (https://dejure.org/2013,24635)
LG Freiburg, Entscheidung vom 06.08.2013 - 3 S 134/13 (https://dejure.org/2013,24635)
LG Freiburg, Entscheidung vom 06. August 2013 - 3 S 134/13 (https://dejure.org/2013,24635)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert bei einer Direktklage eines Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers und bei einer gleichzeitigen (negativen) Feststellungswiderklage

  • Justiz Baden-Württemberg

    Gebührenstreitwert einer Direktklage des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung und der Feststellungswiderklage des Versicherers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Klage gegen die Betriebshaftpflichtversicherung - und der Streitwert der Widerklage

Verfahrensgang

  • AG Freiburg - 2 C 3490/12
  • LG Freiburg, 06.08.2013 - 3 S 134/13
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.10.2004 - IV ZR 287/03

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage und Widerklage

    Auszug aus LG Freiburg, 06.08.2013 - 3 S 134/13
    Rechtsprechung und Schrifttum gehen daher davon aus, dass derselbe Gegenstand dann vorliegt, wenn sich die geltend gemachten Ansprüche gegenseitig ausschließen mit der Folge, dass die Zuerkennung des einen Anspruchs zugleich die Aberkennung des anderen Anspruchs zur Folge hat (BGH NJW 1965, 444; BGH NJW-RR 2005, 506; OLG Celle MDR 2007 1286; OLG München NZM 2011 175; speziell auch für die Drittwiderklage: OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2009 - 11 W 34, 39/09 - Beck online ; Binz, GKG, § 45 GKG Rn 4 Beck online ), anders ausgedrückt: Das Gericht darf zwar die Klage wie die Widerklage abweisen.
  • OLG München, 18.05.2010 - 32 W 1288/10

    Streitwertfestsetzung: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung

    Auszug aus LG Freiburg, 06.08.2013 - 3 S 134/13
    Rechtsprechung und Schrifttum gehen daher davon aus, dass derselbe Gegenstand dann vorliegt, wenn sich die geltend gemachten Ansprüche gegenseitig ausschließen mit der Folge, dass die Zuerkennung des einen Anspruchs zugleich die Aberkennung des anderen Anspruchs zur Folge hat (BGH NJW 1965, 444; BGH NJW-RR 2005, 506; OLG Celle MDR 2007 1286; OLG München NZM 2011 175; speziell auch für die Drittwiderklage: OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2009 - 11 W 34, 39/09 - Beck online ; Binz, GKG, § 45 GKG Rn 4 Beck online ), anders ausgedrückt: Das Gericht darf zwar die Klage wie die Widerklage abweisen.
  • BGH, 16.12.1964 - VIII ZR 47/63

    Zulässigkeit einer Klage auf wiederkehrende Leistungen

    Auszug aus LG Freiburg, 06.08.2013 - 3 S 134/13
    Rechtsprechung und Schrifttum gehen daher davon aus, dass derselbe Gegenstand dann vorliegt, wenn sich die geltend gemachten Ansprüche gegenseitig ausschließen mit der Folge, dass die Zuerkennung des einen Anspruchs zugleich die Aberkennung des anderen Anspruchs zur Folge hat (BGH NJW 1965, 444; BGH NJW-RR 2005, 506; OLG Celle MDR 2007 1286; OLG München NZM 2011 175; speziell auch für die Drittwiderklage: OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2009 - 11 W 34, 39/09 - Beck online ; Binz, GKG, § 45 GKG Rn 4 Beck online ), anders ausgedrückt: Das Gericht darf zwar die Klage wie die Widerklage abweisen.
  • OLG Celle, 18.06.2007 - 14 U 202/06

    Streitwertfestsetzung bei sich gegenseitig ausschließenden Anträgen auf

    Auszug aus LG Freiburg, 06.08.2013 - 3 S 134/13
    Rechtsprechung und Schrifttum gehen daher davon aus, dass derselbe Gegenstand dann vorliegt, wenn sich die geltend gemachten Ansprüche gegenseitig ausschließen mit der Folge, dass die Zuerkennung des einen Anspruchs zugleich die Aberkennung des anderen Anspruchs zur Folge hat (BGH NJW 1965, 444; BGH NJW-RR 2005, 506; OLG Celle MDR 2007 1286; OLG München NZM 2011 175; speziell auch für die Drittwiderklage: OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2009 - 11 W 34, 39/09 - Beck online ; Binz, GKG, § 45 GKG Rn 4 Beck online ), anders ausgedrückt: Das Gericht darf zwar die Klage wie die Widerklage abweisen.
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